Verpackungszertifizierung

4 EU-Compliance-Anforderungen für Kosmetikverpackungen: REACH / EC 1223/2009 / 94/62/EC / EN 13427 auf einen Blick

📅 2026-09-10 ✍️ Wuxi Lexiang Printing & Packaging ⏱ 3Min. Lesezeit

Letztes Jahr fragte mich ein Kunde, der ätherische Öl in Flaschen verpackt: „Wir stellen Flaschen und Umverpackungen für eine französische Marke für ätherische Öle her. Der Kunde hat uns eine 30-seitige Compliance-Anforderungsliste geschickt, voll mit REACH, EC 1223/2009, 94/62/EC, EN 13427. Ich bin in der Verpackungsbranche — welche dieser Verordnungen betreffen mich eigentlich direkt?"

Hinter dieser Frage steckt ein echter Schmerzpunkt: Viele Druckereien, die Verpackungen für den Kosmetikexport herstellen, behandeln diese Verordnungen als „vom Kunden gelieferte Dokumente" und nicht als „Gesetze, für die sie selbst haften". Wenn etwas schiefgeht, schiebt die Marke die Schuld der Druckerei zu, und die Druckerei stellt plötzlich fest, dass sie die ganze Zeit ungeschützt war. Dieser Artikel erklärt die „unmittelbare Haftungsgrenze der Druckerei" für alle 4 Verordnungen.

Verordnung 1: REACH — „Chemikalien-Offenlegung" in Verpackungsmaterialien

Der Kern von REACH ist „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien". Die Auswirkungen auf Verpackungsdruckereien zeigen sich vor allem in besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Materialien.

Konkret: Wenn Tinten, Klebstoffe oder Kunststoffteile Stoffe der REACH-Kandidatenliste enthalten (z. B. bestimmte Weichmacher, Flammschutzmittel oder Schwermetallverbindungen) und die Konzentration 0,1 % (w/w) überschreitet, ist die Verpackungsdruckerei verpflichtet, dies der Marke offenzulegen.

Letztes Jahr — woran ist ein Kunde gescheitert, der Lippenstifthülsen verpackt? Seine Lippenstifthülsen bestanden aus ABS-Kunststoff, und der Lieferant hatte ihm verschwiegen, dass ABS kurzkettige Chlorparaffine (SCCPs) enthält — einen REACH-beschränkten Stoff. Nach dem Export nach Deutschland ergab eine Stichprobenkontrolle des Zolls, dass SCCPs den Grenzwert überschritt. Die gesamte Charge Lippenstifthülsen wurde zurückgesendet, und auch die fertigen Lippenstifte der Marke wurden aus dem Regal genommen. Die Druckerei zahlte 870.000 RMB Schadensersatz.

Der wirklich schützende Weg ist, von jedem Rohstofflieferanten eine REACH-Konformitätserklärung einzuholen. Die Erklärung muss angeben: ob das Produkt SVHC enthält, in welcher Konzentration und ob der Stoff auf der Beschränkungsliste steht. Jeder Rohstoff braucht eine eigene Erklärung — ein pauschaler Stempel reicht nicht.

Die REACH-Kandidatenliste wird zweimal pro Jahr (Januar und Juli) aktualisiert und umfasst derzeit über 240 Stoffe. Druckereien müssen die Liste nicht auswendig kennen, aber sie sollten eine Drei-Wege-Rückverfolgungstabelle „Rohstoff — Stoff — Listenversion" aufbauen, um bei jeder Listenaktualisierung schnell prüfen zu können, ob eigene Rohstoffe betroffen sind.

Verordnung 2: EC 1223/2009 — „Indirekte Anforderungen" der Kosmetikverordnung an Verpackungen

EC 1223/2009 ist die EU-Kosmetikverordnung. Sie regelt das kosmetische Produkt selbst, stellt aber 3 Kategorien indirekter Anforderungen an Verpackungen.

Erstens: Verpackungsmaterialien dürfen die Zusammensetzung des Kosmetikums nicht verändern. Die Verpackung darf keine Schadstoffe in den Inhalt abgeben — eine Herangehensweise, die mit Lebensmittelkontaktverpackungen GB 4806 übereinstimmt.

Zweitens: Die Verpackung muss die PAO-Kennzeichnung (Period After Opening) tragen, d. h. die Haltbarkeit nach dem Öffnen (z. B. „12M" = innerhalb von 12 Monaten nach dem Öffnen verwenden). Diese Kennzeichnung wird normalerweise auf die Schachtel und die Flasche gedruckt, mit einer Zeichenhöhe von mindestens 1,2 mm.

Drittens: Das Verpackungsdesign muss Anforderungen an kindersichere Verpackungen (Child-Resistant Packaging, CRP) erfüllen. Wenn Kinder mit dem Kosmetikum in Kontakt kommen könnten (z. B. Parfüm, Lotion), muss der Verschluss so gestaltet sein, dass Kinder unter 5 Jahren ihn nicht innerhalb von 5 Minuten öffnen können, Erwachsene ihn aber problemlos öffnen.

Die häufigste Falle für Druckereien ist die PAO-Kennzeichnung: Schrift zu klein, falsche Druckposition, Farbkonflikt mit dem Markenlogo und daher unleserlich. Der EU-Zoll überprüft PAO sehr streng — Schriften unter 1,2 mm führen zur sofortigen Beschlagnahmung. Letztes Jahr exportierte einer unserer Kunden ein Serum-Geschenkset nach Italien, bei dem die PAO auf der Innenseite des Kartonbodens gedruckt war. Der italienische Zoll entschied, „Verbraucher können es nicht sehen", beschlagnahmte die gesamte Charge 21 Tage lang, und die Lieferung verpasste das Weihnachtsverkaufsfenster.

Verordnung 3: 94/62/EC — „Schwermetall-Vier-Elemente" in Verpackungsabfällen

94/62/EC ist die EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die zentrale Anforderung an Verpackungen ist die Summenbegrenzung der Schwermetall-Vier-Elemente.

Die Summe aus Blei (Pb) + Cadmium (Cd) + sechswertigem Chrom (Cr6+) + Quecksilber (Hg) darf 100 ppm (0,01 %) nicht überschreiten.

Das klingt einfach, aber der wiederkehrende Fehlerpunkt für Druckereien sind Schwermetalle in Tinten. Vor allem Goldtinte, Rottinte und Schwarztinte enthalten 5- bis 10-mal mehr Blei und Cadmium als Standardtinten.

Letztes Jahr verwendete ein Kunde, der Weihnachtsgeschenkboxen herstellte, beim Export in die Niederlande großflächige Heißprägung + Rotdruck auf den Schachteln. Bei der niederländischen Zollstichprobe wurde ein Bleigehalt von 180 ppm festgestellt — fast das Doppelte des Grenzwerts. Ursache: Der Lieferant der Heißprägefolie verwendete Goldfolie einer kleinen inländischen Fabrik, die Schwermetalle nicht kontrollierte. Der Kunde wurde vom niederländischen Abnehmer mit 120.000 Euro Schadensersatz belegt.

Der Compliance-Schritt der Druckerei ist, vom Tintenlieferanten EN 71-3- oder Schwermetall-Prüfberichte zu verlangen, wobei jede Farbe separat geprüft wird — eine pauschale Aussage wie „die Tinte ist EU-konform" reicht nicht. Gleichzeitig Hochrisiko-Farbkombinationen vermeiden: großflächige Heißprägung + leuchtendes Rot + Schwarz gleichzeitig sollten eine rote Flagge sein.

Verordnung 4: EN 13427 — Die „Selbstbewertung" für die Verpackungsrückgewinnung

EN 13427 ist einer der EU-Standards für die Verpackungsrückgewinnung. Er ist für sich genommen keine zwingende Verordnung, aber viele EU-Markenkunden schreiben ihn in Beschaffungsverträge hinein und verlangen von der Druckerei die Vorlage eines Selbstbewertungsberichts zur Verpackungsrückgewinnbarkeit.

Bewertungsinhalte: Ist die Verpackung recycelbar, besteht sie aus einem einzigen Material, lässt sie sich leicht trennen, enthält sie Bestandteile, die das Recycling behindern (z. B. Metallfolie, Verbundmaterialien, PVC)?

Die häufigste Falle für Druckereien ist die Geschenkbox aus Verbundmaterial: Papier + Kunststofflaminat + Heißprägung + UV. Für EU-Kunden wirkt diese „luxuriöse" Kombination eher „unökologisch", da Verbundmaterialien teuer und mit geringem Wert recycelbar sind.

Verpackungen, die bei EN 13427 wirklich gut abschneiden, sind „Monomaterial + minimalistisches Design": reine Weißkartonbox + Einfarbdruck + abnehmbare Innenschale. Letztes Jahr ersetzte ein Kunde, der Handcreme-Geschenksets für eine nordische Marke herstellt, die ursprüngliche Struktur „Papier + Laminat + Heißprägung + Magnet" durch „reines Papier + Sojatinte + abnehmbare Papierschale" — die Recyclingbewertung stieg von C auf A. Der Stückpreis stieg um 15 %, aber der Absatz verdoppelte sich.

Unmittelbare Haftung der Druckerei vs. nur informiert werden

Nachdem wir alle 4 Verordnungen durchgegangen sind, kehren wir zur Kernfrage zurück: Unmittelbare Haftung der Druckerei vs. nur informiert werden.

Unmittelbar haftet die Druckerei für REACH und 94/62/EC — wenn etwas schiefgeht, ist die Druckerei die rechtlich verantwortliche Partei, und die Marke kann Schadensersatz von der Druckerei verlangen.

Nur informiert werden muss die Druckerei bei EC 1223/2009 und EN 13427 — diese Verordnungen regeln das kosmetische Produkt selbst und das Verhalten der Marke. Die Druckerei ist als Lieferant compliance-unterstützend tätig, aber nicht die erste rechtlich verantwortliche Partei.

In der Praxis übernehmen Druckereien jedoch häufig aufgrund mangelnder Kenntnis der Verordnungsgrenzen auch bei EC 1223/2009 und EN 13427 übermäßige Verantwortung. Die Lösung besteht darin, im Beschaffungsvertrag mit der Marke eine „Klausel zur geteilten Compliance-Verantwortung" klar zu regeln: Welche Pflichten liegen bei der Marke, welche bei der Druckerei, wer trägt die Prüfkosten, und wie werden Verluste im Schadensfall aufgeteilt.

Weiterführende Lektüre

Verpackungsexport in die USA: 3 Hürden — FDA, Prop 65 und CPSIA — was regelt was, und wie besteht man sie in einem Durchgang?

GB 4806 Prüfungen für Lebensmittelkontaktverpackungen in der Praxis: 5 häufige Stolpersteine + 3 Abhilfen bei Nichtbestehen

GB 4806.1 bis 4806.11 auf einen Blick: Wie die 5 Kernstandards für Lebensmittelkontaktverpackungen tatsächlich anzuwenden sind

ISO 22000 Lebensmittelsicherheits-Managementsystem: 3 zwingende Anforderungen an Verpackungsbetriebe

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Häufige Fragen

Was sind die 3 häufigsten Gründe, warum Kosmetikverpackungen beim EU-Export zurückgewiesen werden?

Basierend auf drei Jahren Falldaten: 1) SVHC-Überschreitung in Tinten/Kunststoffteilen (REACH, 38 %); 2) Überschreitung der Schwermetall-Vier-Elemente (94/62/EC, 27 %); 3) PAO-Kennzeichnung — Schriftgröße oder Position nicht konform (EC 1223/2009, 22 %). Weitere Ursachen sind fehlende Rückverfolgbarkeitsinformationen und mangelhafte Kindersicherung.

Muss die Druckerei bei einer Aktualisierung der REACH-Kandidatenliste die Compliance-Bewertung neu durchführen?

Wir empfehlen, alle Rohstoffe halbjährlich (bei den Listenaktualisierungen im Januar und Juli) zu überprüfen. Enthält ein Rohstoff einen neu gelisteten Stoff in einer Konzentration über 0,1 %, muss die Marke und die ECHA innerhalb von 45 Tagen benachrichtigt werden. Die meisten Druckereien lassen sich von Rohstofflieferanten regelmäßig aktualisierte Erklärungen übermitteln.

Erfolgt die Schwermetallprüfung nach 94/62/EC pro Farbe oder gemischt?

Jede Farbe muss separat geprüft werden. Die Schwermetallgehalte variieren zwischen Tintenfarben enorm, und eine Mischprüfung wird „verdünnt" und führt zu Übersehungen. Das Prüfverfahren folgt EN 71-3 oder EPA 3052 und wird typischerweise an ein Drittlabor vergeben, pro Farbe ca. 800–1.500 RMB.

Ist EN 13427 verpflichtend? Kann ich darauf verzichten und trotzdem in die EU exportieren?

EN 13427 ist keine EU-zwingende Verordnung, sondern ein freiwilliger Standard. Über 60 % der EU-Markenkunden verlangen jedoch im Beschaffungsvertrag einen EN-13427-Selbstbewertungsbericht der Druckerei. Verlangt der Kunde ihn nicht, kann die Druckerei darauf verzichten — die Durchführung öffnet aber die Tür zu Bonusaufträgen.

Wie erkennt eine Druckerei, ob die Verordnungsliste des Kunden eine „echte Anforderung" oder nur „Pflichterfüllung" ist?

Achten Sie auf drei Details: 1) Enthält die Liste konkrete Grenzwerte (z. B. „Pb<100ppm")? 2) Werden Drittpartei-Prüfberichte verlangt? 3) Enthält der Vertrag eine „Haftungsklausel bei Compliance-Verstoß"? Erst wenn Zahlen + Berichte + Haftung zusammenkommen, handelt es sich um eine echte Anforderung; vage Formulierungen wie „EU-Verordnungen einhalten" sind meist nur eine Formalität.

Werden Kosmetikverpackungen mit Verbundmaterialien bei einem EU-Export abgelehnt?

Verordnungsseitig werden sie nicht direkt abgelehnt (94/62/EC kümmert sich nicht um die Materialstruktur), aber sie verschlechtern die EN-13427-Bewertung, und große Markenkunden können die Annahme verweigern oder den Preis drücken. Wenn Verbundmaterialien notwendig sind, sollte die innere Schichtstruktur trennbar gestaltet werden (z. B. Kartonschachtel + separate Kunststoffschale), um das Recycling zu erleichtern.

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